Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 40 Zeitpunkt der Wertberechnung
Stand: 10.06.2019
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
Wird zitiert von 3.088 Entscheidungen zu § 40 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 05.11.2019 – 4 K 142/17
- FG Baden-Württemberg, 04.11.2013 – 7 K 2145/13
- BPatG, 13.11.2014 – 25 W (pat) 79/12Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswerts
- BVerwG, 29.11.2018 – 7 KSt 2/18, 7 KSt 2/18 (7 C 21/17)Gegenvorstellung zur Streitwertfestsetzung; Zuteilung von Emissionsberechtigungen
- BayObLG, 22.01.2026 – 102 Sch 143/23
- LAG Baden-Württemberg, 03.05.2012 – 5 Ta 3/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.09.2026 – 10 A 550/25Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Eintragung eines Wirtschaftshofs in die Denkmalliste Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 22.09.2026 – 10 A 773/25Erlaubnis zum Abbruch eines Baudenkmals; Anforderungen an den Nachweis der Unverkäuflichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26Krankenhausplanung: Zulässigkeit der Heranziehung von Fallzahlen als Auswahlkriterium bei der Zuweisung einer Leistungsgruppe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.