Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 40 Zeitpunkt der Wertberechnung

Stand: 10.06.2019

Bund2.988 Entscheidungen

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

§ 39 § 41